Rechtsanwältin Helzel

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Nebentätigkeit - Wettbewerbsverbot, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09

Untersagung einer Nebentätigkeit- Wettbewerbsverbot

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.
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Rückzahlung von Fortbildungskosten, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08

Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Ausbildung - Inhaltskontrolle

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibt, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.

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Bundesarbeitsgericht: Fristlose Kündigung von Emiliy ist unwirksam

Wann eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB rechtfertigt, muss grundsätzlich einzelfallbezogen beurteilt werden. Dabei sind die Interessen von Arbeitnehmer an der Erhaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitgeber an der Kündigung gegeneinander abzuwägen.

Die Kündigung der Kassiererin Emily wegen der unberechtigten Aneignung von zwei Leergutbons im Wert von 0,48 € und 0,82 €, ging monatelang durch die Presse. Das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigung von Emily für unwirksam.

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Internetfähiger PC - Rundfunkgebühren sind zu zahlen!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.

Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.

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Klagefrist ist auch bei Verstoß gegen Kündigungsverbot gem. § 15 III TzBfG einzuhalten

Wird die Unwirksamkeit einer Kündigung gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG geltend gemacht, muss ebenfalls die Klagefrist gemäß § 4 KSchG eingehalten werden.

Der Arbeitnehmer war in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Da der Arbeitsvertrag keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsah, ist der Arbeitnehmer der Auffassung, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen, da dieser die Klagefrist gemäß § 4 KSchG nicht eingehalten hat. Diese Frist muss jedoch eingehalten werden, wenn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird.

BAG, Urteil vom 22. 7. 2010 - 6 AZR 480/09

 


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