Wann eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB rechtfertigt, muss grundsätzlich einzelfallbezogen beurteilt werden. Dabei sind die Interessen von Arbeitnehmer an der Erhaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitgeber an der Kündigung gegeneinander abzuwägen.
Die Kündigung der Kassiererin Emily wegen der unberechtigten Aneignung von zwei Leergutbons im Wert von 0,48 € und 0,82 €, ging monatelang durch die Presse. Das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigung von Emily für unwirksam.
Zwar liege in der unberechtigten Verwendung dieser Leergutbons generell eine Handlung zum Nachteil des Arbeitgebers und damit ein Grund zu einer zur fristlosen Kündigung vor. Dies gilt an sich auch unabhängig von dem „Wert“ des Tatobjekts.
Auch ist die Tat geeignet, das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen zu dem Arbeitnehmer zu erschüttern. Das Bundesarbeitsgericht ist jedoch der Auffassung, dass in diesem speziellen Fall einer Abmahnung der Arbeitnehmerin ausreichend gewesen wäre. Die Arbeitgeberin hätte vor Ausspruch der Kündigung prüfen müssen, ob nicht durch eine Abmahnung ein vertragstreues Verhalten der Arbeitnehmerin wieder hätte hergestellt werden können. Wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer durch eine Abmahnung wieder zu einem vertragstreuen Verhalten findet, ist diese als Vorstufe zur Kündigung auszusprechen. Das BAG sah weder fehlende Erfolgsaussichten der Abmahnung, noch es hielt die Pflichtverletzung von Emiliy für so schwerwiegend, dass diese von der Arbeitgeberin nicht hätte hingenommen werden können.
Es waren in dem vorliegenden Fall die Einzelinteressen abzuwägen. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass Emily bereits seit fast 30 Jahren in dem Betrieb der Arbeitgeber beschäftigt ist und es zuvor niemals zu Beanstandungen kam. Neben der Einmaligkeit der Pflichtverletzung während dieser langen Betriebszugehörigkeit war der Umstand maßgeblich, dass der Arbeitgeberin nur ein geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist. Diese Umstände führen dazu, dass es sich vorliegend um eine unwirksame Kündigung handelt.
Bewertung der Entscheidung: Bislang hat das BAG die Meinung vertreten, dass ein einmal erschüttertes Vertrauen zum Arbeitnehmer grundsätzlich nicht wiederhergestellt werden kann. Die Entscheidung im Fall Emily ist als vollkommene Umkehr der bisherigen BAG-Rechtsprechung anzusehen, was in Zukunft eine Einschätzung der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung enorm erschwert.
BAG, Urteil vom 10. 6. 2010 - 2 AZR 541/09


