E-Mail-Werbung II
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2
"Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen."
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07
1. Das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails an Gewerbetreibende kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
2. Durch unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung wird regelmäßig der Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigt, da mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden ist.
3. Außerdem können zusätzliche Kosten für die Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen, wenn kein festes Entgelt vereinbart ist.
4. Jede elektronisch übermittelte Werbung – abgesehen von der zulässigen Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG - stellt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine unzumutbare Belästigung dar, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Anmerkung:
Entgegen der Auffassung des BGH wird zum Teil auch die Ansicht vertreten, dass bei einer nur einmaligen Zusendung einer Werbemail kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt, AG Dresden NJW 2005, 2561; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 7 Rdn. 199; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 7 Rdn. 22; Baetge, NJW 2006, 1037, 1038).


