Nach Auffassung meinte: „Die von der Beklagten angebotene Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften bewirbt – zumindest im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Aussagen der geschalteten Anzeige – Rechtsdienstleistungen, für deren Erbringung die Beklagte nicht befugt ist.“ Eine Schadenabwicklung gehe über das bloße Einziehen von unstreitigen Forderungen hinaus.
Das Gericht führte weiter aus:„Es ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass nicht jedes Schadensmanagement auch gleichzeitig einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG entspricht. Jedoch wird bei der Schadensregulierung die Grenze von der allgemeinen zulässigen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung dann überschritten, wenn es um mehr als die allgemeine Auskunft geht, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadens von der Haftungslage abhängt und aufgrund Mitverschuldens oder der von dem Fahrzeug des unbeteiligten Kunden ausgehenden Betriebsgefahr eingeschränkt sein kann; sobald es um den Einzelfall und bestimmte Probleme zum Haftungsgrund oder auch zur Schadenshöhe geht, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung des § 2 Abs. 1 RDG.“ Zum Urteil


