Der Anspruch auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs im Fall der Langzeiterkrankung umfasst in der Regel auch vertragliche Mehrurlaubsansprüche. Auch bei längerer Erkrankung und zwischenzeitlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer künftig Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Im Mai 2007 erkrankte der Arbeitnehmer. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keinen Urlaub für 2007 genommen. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2007. Arbeitsunfähig war der Arbeitnehmer bis zum 1.12.2008. Laut Arbeitsvertrag stehen im pro Jahr 26 Tage Erholungsurlaub zu. Der Arbeitnehmer verlangt Abgeltung von 26 Urlaubstagen für das Jahr 2007.
Unter dem Punkt Urlaubsgeltung konnten Sie lesen, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers eigentlich spätestens zum 31.03.2008 verfallen wäre.
Aufgrund einer in 2009 ergangenen EuGH-Entscheidung (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06; C-520/06 - Schultz-Hoff-Entscheidung) ist dieser Grundsatz auf Langzeiterkrankungen nicht anzuwenden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 26 Tagen zusteht.
§§ 7 Abs. III und IV BUrlG sind danach so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs wegen einer Erkrankung den Urlaub nicht nehmen konnte. Dies gilt gleichermaßen, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde und der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig war.
Werden im Arbeitsvertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen, besteht der Abgeltungsanspruch in Höhe des vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs. Das gilt auch für Arbeitsverträge, die vor der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH geschlossen wurden.
BAG, Urteil vom 4. 5. 2010 - 9 AZR 183/09


