Rechtsanwältin Helzel

Wiesbadener Str. 21 | 90427 Nürnberg | Tel.: 0911 93 68 50

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Urlaub - Urlaubsanspruch - Urlaubsabgeltung

Die Grundregel des Arbeitsrechts lautet: Ohne Arbeit kein Lohn!

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist der Erholungsurlaub. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr nach dem BUrlG Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Urlaub
Urlaubsdauer

Urlaubszeitpunkt
Übertragbarkeit
Erkrankung während des Urlaubs
Urlaubsabgeltung

Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes sind zwingend anzuwenden - allerdings nur für den gesetzlichen vierwöchigen Urlaub. Eine Abweichung zulasten eines Arbeitnehmers ist nur in Tarifverträgen zulässig (§ 13 Bundesurlaubsgesetz).

Das Bundesurlaubsgesetz geht von einer 6-Tage-Woche aus. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 20 Tage.

Urlaubsdauer

Der Urlaubsanspruch besteht in voller Höhe nach 6 Monaten (§ 4 Bundesurlaubsgesetz). Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ergeben sich Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag betragen, sind diese auf volle Urlaubstage aufzurunden. Kleinere Bruchteile sind nicht abzurunden, sondern in Urlaubsstunden zu gewähren.

Urlaubszeitpunkt, Übertragbarkeit

Urlaub ist während des laufenden Kalenderjahres zu nehmen. Nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig. Wird der Urlaub im Folgejahr nicht bis zum 31.03. genommen, verfällt er.

Ist der Arbeitgeber schuldhaft dafür verantwortlich, dass der Urlaub auch bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen werden kann, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub in gleicher Höhe.

Erkrankung während des Urlaubs

Durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesene Krankheitstage werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Urlaubsabgeltung

Abgeltung für nicht genommenen Urlaub kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte, § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Dem Arbeitnehmer ist dann eine entsprechende Entschädigung in Geld zu gewähren. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn alle Voraussetzungen eines Urlaubsanspruchs vorgelegen haben. Ist der Urlaubsanspruch z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar, besteht auch kein Abgeltungsanspruch. Bei Langzeiterkrankungen findet die Surrogatstheorie zur Urlaubsabgeltung künftig keine Anwendung mehr (BAG, Urteil vom 4. 5. 2010 - 9 AZR 183/09).

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