Rechtsanwältin Helzel

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Klagefrist ist auch bei Verstoß gegen Kündigungsverbot gem. § 15 III TzBfG einzuhalten

Wird die Unwirksamkeit einer Kündigung gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG geltend gemacht, muss ebenfalls die Klagefrist gemäß § 4 KSchG eingehalten werden.

Der Arbeitnehmer war in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Da der Arbeitsvertrag keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsah, ist der Arbeitnehmer der Auffassung, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen, da dieser die Klagefrist gemäß § 4 KSchG nicht eingehalten hat. Diese Frist muss jedoch eingehalten werden, wenn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird.

BAG, Urteil vom 22. 7. 2010 - 6 AZR 480/09