Rechtsanwältin Helzel

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Teilzeitarbeit

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG; § 15 BEEG), wenn dem Antrag auf Teilzeitarbeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG) besteht:
-    bei einem mindestens 6-monatigen Arbeitsverhältnis,
-    und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt
-    Der Antrag auf Teilzeitarbeit muss 3 Monate vor deren Beginn
-    schriftlich gestellt werden (7 Wochen in der Elternzeit) und
-    die Wochenarbeitszeit enthalten.

Die Teilzeitarbeit gilt als erteilt, wenn der Arbeitgeber nicht vier Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit den Antrag schriftlich ablehnt und der Antrag auf Teilzeitarbeit bestimmt genug gestellt wurde.

Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen (§ 126 BGB), Fax, Kopie oder E-Mail sind nicht ausreichend. Stellt der Arbeitnehmer den Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, muss der Arbeitgeber seine Ablehnung schriftlich begründen.

Den Teilzeitantrag darf der Arbeitgeber nur aus „betrieblichen Gründen” ablehnen. Im Rahmen der Elternzeit kann der Antrag auf Teilzeitarbeit nur aus „dringenden betrieblichen Gründen“ abgelehnt werden.


Eine Erhöhung der Arbeitszeit kann nur verlangt werden, wenn im Unternehmen ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der dem Arbeitszeitverlangen entspricht. Wie die Arbeitszeit länger als einen Monat um mindestens 10 Std. erhöht, muss die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden.