Rechtsanwältin Helzel

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WLAN-Anschluss - Haftung bei unzureichendem Passwortschutz - Sommer unseres Lebens

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

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Unerlaubter Musikdownload | OLG Köln, 6 U 101/09

Laut einer Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.01.2010 haftet die Inhaberin eines Internetanschlusses auch für den Ehemann und die Kinder, wenn über den Anschluss unerlaubt Musikdateien heruntergeladen werden und sich nicht aufklären lässt, wer für den Download verantwortlich ist.

In dem konkreten Fall waren im Jahr 2005 von einem Internetanschluss in Bayern rund 970 Musikdateien zum Download angeboten worden, deren Urheber- und Nutzungsrechte den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zustehen.

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Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.
Die Beklagte bietet unter der Internetadresse
www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt. 

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LG Aachen, Urteil vom 12.05.2009, 41 O 1/09

In der Werbung des beklagten Autohauses in der Tageszeitung mit den Aussagen: „Unfallspezialist in A.“, „professioneller Rundum Service“ im Rahmen des Unfallschadensmanagements sowie „Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften“, sah das Landgericht Aachen einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Nach Auffassung meinte: „Die von der Beklagten angebotene Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften bewirbt – zumindest im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Aussagen der geschalteten Anzeige – Rechtsdienstleistungen, für deren Erbringung die Beklagte nicht befugt ist.“ Eine Schadenabwicklung gehe über das bloße Einziehen von unstreitigen Forderungen hinaus.
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EU Führerschein nach dem 19.01.2009 – Anerkennung ja oder nein?

Zum 19.01.2009 trat die 3. Führerscheinrichtlinie teilweise in Kraft. Die damit erfolgte Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (Fev) hat zum Ziel, den „Führerscheintourismus“ einzuschränken. Vergleicht man die Regelungen der 2. Führerscheinrichtlinie mir der 3. Führerscheinrichtlinie, ist festzustellen, dass sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. (...)

Den kompletten Artikel finden Sie unter http://www.verkehrsrecht-nuernberg.eu/

 


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